Satzung des Bowlinclubs
BC 67 Hanau


BC 67 Hanau

§ 1

BC 67 HANAU

§ 1.1 Der Bowlingclub führt den Namen BC 67 HANAU und ist dem Bowlingverein Hanau e.V. (BV Hanau) angeschlossen.
§ 1.2 Der Zweck des Clubs ist die Erfassung von Freunden des Bowlingsportes zur planmäßigen Pflege dieser Sportart und der Geselligkeit.
§ 1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

VORSTAND

§ 2.1 Der Vorstand des Clubs setzt sich wie folgt zusammen:
  1. Vorsitzender
2. 1. Sportwart
3. 2. Sportwart
4. Kassierer
5. Schriftführer
  Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für zwei (2) Jahre gewählt, im jährlichen Wechsel der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder.
§ 2.2 Die Wahlen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung. Eine Abstimmung wird geheim und schriftlich durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies bestimmt.
§ 2.3 Vorsitzende(r), 1. Sportwart(in) und Kassierer(in) sind einzeln oder gemeinsam rechtsfähig in der Vertretung des Clubs nach außen. Dies betrifft unter anderem auch die Kontoführung.

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

§ 3.1 Personen, die dem Club als Mitglied beitreten wollen, haben einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in den Club an den Clubvorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme.
§ 3.2 Bis zur Entscheidung zur Aufnahme in den Club durch die Clubmitglieder gilt die Mitgliedschaft auf Probe.
§ 3.3 Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Club wird auf einer Mitgliederversammlung durch Abstimmung entschieden. über die Aufnahme entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 3.4 Jedes aktive Mitglied des Clubs ist gleichzeitig Mitglied im Bowlingverein Hanau e.V. (BV Hanau).

§ 4

BEITRÄGE

§ 4.1 Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind pünktlich bis spätestens 31. März für das laufende Jahr zu entrichten. Die Beitragsverpflichtung beginnt mit der Antragstellung auf Aufnahme in den Bowlingclub und ist eine Bringschuld.

§ 5

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

§ 5.1 Die Mitgliedschaft kann durch eine Austrittserklärung im Wechselmonat Juni enden.
§ 5.2 Die Mitgliedschaft kann durch eine ordentliche Kündigung bis spätestens zum 30. September eines Jahres enden. Bei späterer Kündigung muss der Mitgliedsbeitrag des BV Hanau für das Folgejahr entrichtet werden.
§ 5.3 Die Mitgliedschaft kann durch Antrag auf Ausschluss enden. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Clubmitglied mit Begründung an den Vorstand gerichtet werden. über den Ausschluss wird in einer Mitgliederversammlung abgestimmt.
Der Antrag gilt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder als angenommen. Als Gründe zum Antrag auf Ausschluss gelten insbesondere, wenn ein Mitglied:
  1. den Interessen des Clubs entgegenhandelt
2. sich den Clubbeschlüssen nicht unterwirft
3. sich den Bestimmungen der Satzung nicht fügt
4. unehrenhaft handelt
5. trotz Mahnung Beiträge nicht begleicht.
§ 5.4 Mit dem Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss erlischt jeder Anspruch dem Club gegenüber.

§ 6

MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

§ 6.1 Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder per E-Mail bzw., falle keine E-Mailadresse bekannt ist, per Brief mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin durch den Vorstand.
§ 6.2 Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann durch Antrag von mindestens 3 Clubmitgliedern vom Clubvorstand gefordert werden. Der Vorstand hat dann binnen 6 Kalenderwochen eine Einberufung gemäß § 6.1 durchzuführen.
§ 6.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
§ 6.4 Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 3 Tage vor einer Mitgliederversammlung in schriftlicher Form an den Clubvorstand zu richten. Verspätet eingehende Anträge werden nur dann berücksichtigt, wenn dies in der Einberufung der Mitgliederversammlung festgehalten wird.

§ 7

BESCHLÜSSE

§ 7.1 Beschlüsse werden auf ordentlichen Mitgliederversammlungen durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder gefasst und sind für alle Mitglieder bindend.
Solche Beschlüsse können auch bei Einhaltung der entsprechenden Verfahrenswege bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen gefasst werden.

§ 8

ÄNDERUNG DER SATZUNG

§ 8.1 Eine änderung der Satzung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.

§ 9

AUFLÖSUNG DES CLUBS

§ 9.1 Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer 4/5 Mehrheit aller Clubmitglieder erfolgen.
§ 9.2 Das nach der Auflösung des Clubs und der Beendigung der Liquidation verbleibende Clubvermögen wird auf die zur Zeit der Liquidation eingetragenen Mitglieder aufgeteilt.

Veantwortlich:  Frank Schild   Erstellt: 2012-07-29    Aktualisiert: 2013-04-05  Home